AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Messeveranstalter Polskie Biuro Numizmatyczne Sp. z o.o., ul.Grójecka 22/24/22, 02-301 Warszawa, Polen (Veranstalter) und Personen oder Firmen, die an vom Veranstalter organisierten Messen teilnehmen (Aussteller). Entgegenstehende oder abweichende AGB werden vom Veranstalter nicht anerkannt und entfalten keine Wirksamkeit, es sei denn, der Veranstalter stimmt ihrer (teilweisen) Geltung ausdrücklich in Schriftform zu.

2. Teilnahme an einer Messe als Aussteller

Die Auswahl der Aussteller liegt im alleinigen Ermessen des Veranstalters, ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Eine Teilnahmebewerbung hat über das wahrheitsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular des Veranstalters zu erfolgen, dessen Empfang der Veranstalter  – rein informativ – dem Teilnahmebewerber bestätigt. Die Reservierung und Zusage zur Teilnahme erfolgt in weiterer Folge mit Übermittlung der Vorausrechnung und unter der Bedingung der Bezahlung des Rechnungsbetrages. Erst mit Bezahlung der Rechnung besteht ein Anspruch auf Teilnahme an einer Messe, jedoch ohne Anspruch auf einen bestimmten Platz. Kann die Messe wegen höherer Gewalt nicht stattfinden, verfallen die Mietgebühren. Diese AGB werden vom Teilnahmebewerber mit einem Teilnahmeantrag für sich und sein an der Messe teilnehmendes Personal vollinhaltlich anerkannt. Abweichende in der Bewerbung vom Teilnahmebewerber zu seinen Gunsten formulierte Bedingungen haben keine Gültigkeit.

3. Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Aussteller

a)Der Aussteller hat die Vorausrechnung des Veranstalters bis zum angegebenem Zahlungsziel zu begleichen. Storniert der Aussteller seine Teilnahme nach der Rechnungsstellung, so hat er eine Stornogebühr zu bezahlen. Die Gebühr beträgt mindestens 30% des Rechnungsbetrages und erhöht sich mit Herannahen des Messetermins auf bis zu 100 % bei Stornierung innerhalb der 2 Wochen vor Messebeginn.

b)Der Veranstalter stellt dem Aussteller in den Messeräumlichkeiten die laut Rechnung reservierte Bereiche sowie die angemieteten Bestellobjekte zur Verfügung. Der Veranstalter ist dabei zu geringfügigen Änderungen von Mietflächen oder Mietobjekten berechtigt. Er ist befugt, im kompletten Bereich der von ihm organisierten Messe das Hausrecht auszuüben.

c)Aussteller haben die geltenden Steuerbestimmungen – insbesondere die einschlägigen Einfuhrumsatz- und Mehrwertsteuerbestimmungen -  zu beachten. Der Aussteller ist verpflichtet, den gemieteten Bereich mit dem von ihm bei der Anmeldung angegebenen Warenspektrum zu belegen. Alle ausgelegten Gegenstände und (Werbe)Materialien haben sich auf dieses im Rahmen des Messethemas zu beziehen. Jegliches Material darf nur am Stand und keinesfalls außerhalb des Standbereiches an Messebesucher verteilt werden. Der Aussteller hat eventuell an den Wänden seines Bereiches angebrachte Werbung bei Messeschluss wieder rückstandsfrei zu entfernen.  Durch Klebungen entstehende Verschmutzungen kann der Veranstalter auf Kosten des Ausstellers und bei einer Mindestpauschale von Euro 20,-  jederzeit beseitigen lassen.

d)Der Handel mit Kulturgütern wie z. B. archäologischen Funden ist nur unter Beachtung von inter- und nationalem Recht zulässig und nur, wenn zu jedem Kulturgut der Nachweis der legalen Herkunft dokumentiert ist. Das Anbieten, Ausstellen oder der Verkauf von Gegenständen mit Hakenkreuz oder Ähnlichem, ist nicht erlaubt, wenn diese Symbole sichtbar sind. Das gilt auch für Symbole, die mit den Originalen verwechselt werden können.

Münzen, die anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind ( z.B. Vergoldung oder Farbauftragung ) und somit ihren münzkundlichen Wert verloren haben, dürfen nicht angeboten werden.

e)Der Aussteller darf ohne Zustimmung des Veranstalters an den angemieteten Flächen und Gegenständen keine verändernden Dispositionen durchführen. Dies gilt insbesondere für nicht genehmigte (Verwendungs-)Arten des Standes oder Ausweitungen der Standflächen.  Solche Veränderungen sind auf Aufforderung des Veranstalters binnen einer Stunde zurückzunehmen, ansonsten ist der Veranstalter berechtigt, dies auf Kosten des Ausstellers durchzuführen oder nötigenfalls den Stand gänzlich unter Verfall der Mietgebühren zu schließen. Die Standkennzeichnungen des Veranstalters dürfen weder örtlich noch inhaltlich verändert werden und haben während der gesamten Messezeit für Besucher gut sichtbar zu sein.

f)Eine Untervermietung von Ausstellungsbereichen, die Überlassung des Ausstellungsbereiches an Dritte, die Übernahme bis Durchführung von Aufträgen und Geschäften für Dritte durch den Aussteller oder die Weitergabe von Ausstellereintrittskarten für nicht am Stand beschäftigte Personen ist unzulässig. Vom Aussteller angemietete Stromanschlüsse dürfen nicht an Nachbarstände weitergeleitet werden, widrigenfalls hat der Aussteller die doppelte Stromanschlussmiete für jede Weiterleitung zusätzlich zu bezahlen.

g)Der Stand ist zu den Besucheröffnungszeiten durch mindestens eine anwesende Person geöffnet zu halten. Der Stand darf während der Besucheröffnungszeiten nicht länger als in Summe ½ Stunde geschlossen sein. D. h., bei durchgehend geöffnetem Stand ist ein Schließen des Standes frühestens ½ Stunde vor dem Ende der Besuchereinlasszeit des letzten Messetages zulässig. In ausreichend begründeten Fällen kann der Veranstalter dem Aussteller eine davon abweichende Schließungsmöglichkeit gestatten. Überschreitet der Aussteller die ½ Stunde Schließungszeit z. B. durch vorzeitiges Verlassen der Messe, so verstößt er gegen die AGB und hat mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen bis zum 30% vom Bestellung.

h)Der Aussteller verpflichtet sich, im Rahmen der Messe getätigte Geschäfte sowohl inhaltlich als auch formell (Z. B. Rechnungsstellung) einwandfrei korrekt im Rahmen der einschlägigen Gesetze durchzuführen. Er darf insbesondere nicht in irreführend betrügerischer Weise Nachahmungen bzw. Fälschungen als echt anbieten. Der Aussteller hat auch jegliche gegen den Veranstalter oder die Veranstaltung gerichtete behindernde bzw. störende Handlungen oder Aussagen zu unterlassen. Ergeben sich durch Beschwerden oder Reklamationen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweisen des Ausstellers Hinweise auf die Nichteinhaltung einer der obigen Verpflichtungen oder gibt es offensichtlich irgendwelche rechtswidrigen Vorgängen im Bereich des Ausstellers,  ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller mit sofortiger Wirkung von der Messe unter Verfall der Mietgebühren und Vorbehalt einer Anzeige auszuschließen.

j)Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für (Folge-)Schäden oder Verlust an Standmaterial oder Standware. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes von Standaufbaubeginn bis Verlassen der Messe ist der Aussteller selbst verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Versicherung von Ausstellungsgütern gegen alle Schäden aus Transport, (De)Montage, Lagerung und Verkaufspräsentation obliegt alleine dem Aussteller. Für Schäden an Personen oder Gegenständen sowie für Verlust von Gegenständen des Ausstellers (Z. B. in Folge Diebstahls) – sei es bei Anlieferung oder Rückverbringung im Speditionsbereich oder während der Messe selbst –,  für Schäden in Folge Versagens von nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegender technischer Versorgungseinrichtungen sowie für sonstige auf Grund Fremdeinwirkung entstandenen Schäden unterliegt der Veranstalter keiner Haftung, es sei denn,  er hat nachweislich eine ihn treffende Verpflichtung grob fahrlässig verletzt.

k)Der Aussteller haftet dem Veranstalter für alle Schäden, die durch die Teilnahme des Ausstellers gegenüber Dritten verursacht werden. Dies schließt Schäden am Messegebäude und dessen Einrichtungen ein.  Der Aussteller stellt den Veranstalter explizit von jeglichen daraus entstehenden Regressansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Veranstalter hat eine ihn treffende Verpflichtung grob fahrlässig verletzt.

l)Nach Messeschluss vom Aussteller nicht rückstandsfrei abgebaute Eigenstandkonstruktionen können vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss einer Haftung für Beschädigungen oder Verlust durch leichte Fahrlässigkeit eingelagert werden.

m)Aussteller, die ihre Personaldaten unrichtig angeben oder eine Änderung dieser Daten dem Veranstalter nicht bekannt geben, haben alle sich daraus ergebenden Schäden selbst zu tragen und/oder gegebenenfalls dem Veranstalter zu ersetzen. Zustellungen an die letzte dem Veranstalter vom Aussteller mitgeteilte Adresse gelten unabhängig davon, ob sich der Aussteller dort (noch) aufhält, als wirksam erfolgt.

n)Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck am Nächsten kommen. Dasselbe gilt für Rechtslücken.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Warschau.

Stand:  März 2014